Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
EU-Nettowarenlieferungen: Änderungen bei den Voraussetzungen und den Nachweisen für die Steuerbefreiung ab sofort!
Seit dem 01.01.2020 sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die zugehörigen Anforderungen an die Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt teilweise geändert oder aber ergänzt worden. Wir wollen Ihnen die Neuerungen knapp und möglichst verständlich näherbringen:
Zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Bislang konnte man die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Kfz-Handel im Wesentlichen darauf reduzieren,
• dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist,
• der Abnehmer ein Unternehmer ist, der das Fahrzeug auch für sein Unternehmen erworben hat und
• der Erwerb des Fahrzeugs vom Abnehmer in dessen Mitgliedsstaat zu versteuern ist.
Bei neuen Fahrzeugen konnte die Steuerbefreiung auch bei jedem anderen Abnehmer, z. B. einem Verbraucher, beansprucht werden.
Diese Bedingungen gelten auch nach wie vor. Jedoch sind nunmehr ausdrücklich weitere Umstände hinzugetreten:
• Der Lieferer muss seiner Pflicht zur Abgabe der richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommen.
• Der Abnehmer muss in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein und gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) verwenden.
Insbesondere die rechtzeitige Abgabe der ZM gewinnt zukünftig also an Bedeutung. Bei Nichtbeachtung kann keine Steuerbefreiung beansprucht werden! Die ZM muss dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (i. d. R. monatlich oder vierteljährlich) übermittelt werden. Klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater! Das Abfragen der gültigen USt.-IdNr. war für den sorgfältigen Kfz-Händler ohnehin schon unerlässlich, da sie buchmäßig nachzuweisen war. Jetzt ist die Aufzeichnung der USt.-IdNr. jedoch keine lediglich formelle Nachweispflicht mehr, sondern sogar „echte“ Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Das heißt: Liegt keine gültige USt.-IdNr. des Abnehmers vor, kommt eine Steuerbefreiung von vornherein nicht in Betracht. Daher ist die regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der USt.-IdNr. noch wichtiger!
Nachweis der Steuerbefreiung
Bei den Nachweispflichten hat es aufgrund einer EU-Verordnung Neuerungen gegeben. Vorab: Der Nachweis der Steuerbefreiung darf auch unverändert wie bisher geführt werden, z. B. durch eine Gelangensbestätigung!
Darüber hinaus gibt es nun folgende Nachweismöglichkeiten:
• Sofern der Lieferer angibt, dass er den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, muss er im Besitz von zwei sich nicht widersprechenden Belegen sein, die von unterschiedlichen sowie vom Lieferer und Abnehmer unabhängigen Parteien ausgestellt sein müssen. In Frage kommen entweder zwei Beförderungs- bzw. Versendungsbelege (wie z. B. CMR-Frachtbrief), oder aber ein Beförderungs- bzw. Versendungsbeleg zusammen mit einem sonstigen Beleg (wie z. B. Transport-Versicherungspolice, Zahlungsnachweis über die Transportleistung, notarielle Bestätigung der Ankunft des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet).
• Gibt der Lieferer nicht an, dass er den Liefergegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (weil der Transport durch den Abnehmer des Fahrzeugs veranlasst wird), bedarf es obendrein einer Gelangensbestätigung, die spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferer vorliegen muss.
Das klingt wieder recht kompliziert. Nicht nur deswegen stellt sich die berechtigte Frage, weshalb man sich die Mühe machen sollte, die Belege für die neue Nachweismöglichkeit zu beschaffen, wenn der Nachweis nach wie vor durch eine Gelangensbestätigung geführt werden kann. Ein möglicher Anreiz könnte darin zu sehen sein, dass bei Erfüllung der Neuregelung explizit eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Lieferers greift, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Das dürfte für das Finanzamt dann nur schwer zu widerlegen sein. Zumindest erheblich schwerer als den Nachweis, der lediglich über eine Gelangensbestätigung geführt wird, nicht anzuerkennen.
Bei Rückfragen steht Ihnen die BVfK-Steuerabteilung unter steuerabteilung@bvfk.de zur Verfügung.
BVfK-Rechtsabteilung