BVfK-Wochenendticker 4. Januar 2020

aktuell - anspruchsvoll - authentisch

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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70 - 80 % Zufriedenheit sind Werte, die sich sehen lassen können.

 

64 % sind weniger optimistisch, Umsatz und Ertrag halten zu können.

 

Ihr BVfK: Mit 80 % nicht zufrieden, sondern immer auf 100 % ausgerichtet.

 

Hyundai: Es gilt einen Flächenbrand zu verhindern.

 

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

 

Polizei warnt: Falsche Amazon-Bestellbestätigungen kursieren

 

Unabhängigkeitserklärug Teil 53: SEO - Was gilt es für 2020 zu beachten

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

EU-Nettowarenlieferungen: Änderungen bei den Voraussetzungen und den Nachweisen für die Steuerbefreiung ab sofort!

Termine:

23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag.

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen".

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

70 - 80 % Zufriedenheit mit Ertrag und Umsatz im zurückliegenden Jahr sind Werte, die weit über den Branchendurchschnitt liegen und sich sehen lassen können.

Besonders erfreulich ist die Entwicklung in den Problembereichen Gewährleistungsrecht und Nettowarenlieferungen. Über 80 % der an der Abstimmung teilgenommenen Mitglieder haben keine oder nur gelegentlich Probleme mit Kundenreklamationen, ebenso haben knapp 85 % keine oder nur gelegentlich Probleme mit Fiskus und Behörden. Das bestätigt, wie richtig es war, dass sich Ihr BVfK seit nunmehr zwei Jahrzehnten diesen wichtigen Rechtsgebieten mit hoher Intensität und ganzheitlichem Ansatz widmet und auch zukünftig darauf achten wird, dass Prävention besser ist, als akute Notfallbehandlung, wenngleich diese, wie der Jahresbericht der Rechtsabteilung vom vergangenen Samstag zeigt, nach wie vor benötigt wird.

Allerdings zeigen sich auch Sorgenfalten auf den überwiegend strahlenden Gesichtern, denn 2/3 von Ihnen sind weniger optimistisch, Umsatz und Ertrag halten oder steigern zu können. Das liegt nicht nur am starken und teilweise abrupten Wandel im Automobilbusiness, sondern auch und insbesondere an den unbefriedigenden Rahmenbedingungen, allen voran die Situation mit den Internetplattformen, die knapp 80 % als problematisch empfinden. Dies nicht nur wegen der ständigen Preiserhöhungen, sondern auch wegen des mangelnden Qualitätsmanagements, denn knapp 2/3 haben gelegentlich oder häufig Probleme mit unseriösen Angeboten der Konkurrenz.

Alle Ergebnisse der Befragung finden Sie über diesen Link: >>> zur kompletten Auswertung

Aus alldem ergeben sich weiterhin Aufgaben, die für Einzelne nicht oder nur schwer zu lösen sind, sondern für die es einen starken und kompetenten Verband braucht. Ein Verband, der mit 80 % nicht zufrieden ist, sondern immer auf 100 % ausgerichtet ist. Das gilt insbesondere dann, wenn es an den Rändern für die meisten unbemerkt zündelt und sich manche über einen verhältnismäßig großen Einsatz, wie etwa im Falle Hyundai wundern.

Doch es gilt nach unserer fundierten Erkenntnis einen Flächenbrand zu verhindern, der für alle ein Problem werden kann, denn dieser Hersteller versucht seit Jahren, den freien Markt für seine ambitionierten Absatzziele zu nutzen und dabei gleichzeitig zu reglementieren. Beispielhaft dafür steht der gerade stattfindenden Versuch, freien Händlern dann die Werbung mit einer Hyundai-Herstellergarantie, ja sogar mit jeglicher Garantie zu verbieten, wenn die Fahrzeuge über die von Hyundai neben dem Vertragshandel selbst eingerichteten parallelen Vertriebssysteme in den Markt gelangen oder gelangten. Dies unabhängig davon, ob eine Garantie tatsächlich vorhanden ist oder nicht, egal ob für neue oder gebrauchte Hyundai.

Um das zu verhindern, trifft sich am 16. Januar in Bonn eine Expertengruppe mit betroffenen Händlern zur Abstimmung zielführender Maßnahmen als Teil des großen BVfK-Aufgabenpakets, das wir uns für das kommende Jahr vorgenommen haben.

In diesem Sinne stets zu Diensten und wohl bekomms beim BVfK-Menü 2020 mit gewohntem Anspruch:

"Alles Gute für Ihren Autohandel auch im neuen Jahrzehnt!"

Ihr 

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

für Sie gefunden auf heise.de:

Polizei warnt: Falsche Amazon-Bestellbestätigungen kursieren

Massenhaft Phishing-Mails mit angeblichen Amazon-Bestellbestätigungen sind derzeit im Umlauf. Die Polizei warnt vor dem Öffnen.

>>> ganzen Bericht auf heise.de lesen


Unabhängigkeitserklärug Teil 53: SEO - Was gilt es für 2020 zu beachten

Unabhängigkeitserklärug Teil 53: SEO - Was gilt es für 2020 zu beachten

 

Egal welcher Trend gerade "in" ist, die Grundlagen müssen passen!

Egal ob Voice Search oder was es sonst noch an neuen Trends und Hypes gibt, das Grundgerüst und die Basics müssen stimmen. Dabei spielt es, wie auch schon in früheren Beiträgen erwähnt, eine wichtige Rolle, wie die Inhalte Ihrer Internetseite zu lesen sind. Damit geben Sie den Suchmaschinen vor, was den Suchenden erwartet und in welcher Qualität dieser die Inhalte vorfindet....

Weiterlesen.

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

EU-Nettowarenlieferungen: Änderungen bei den Voraussetzungen und den Nachweisen für die Steuerbefreiung ab sofort!

Seit dem 01.01.2020 sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die zugehörigen Anforderungen an die Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt teilweise geändert oder aber ergänzt worden. Wir wollen Ihnen die Neuerungen knapp und möglichst verständlich näherbringen:

Zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Bislang konnte man die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Kfz-Handel im Wesentlichen darauf reduzieren, 

• dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist, 

• der Abnehmer ein Unternehmer ist, der das Fahrzeug auch für sein Unternehmen erworben hat und 

• der Erwerb des Fahrzeugs vom Abnehmer in dessen Mitgliedsstaat zu versteuern ist. 

Bei neuen Fahrzeugen konnte die Steuerbefreiung auch bei jedem anderen Abnehmer, z. B. einem Verbraucher, beansprucht werden.

Diese Bedingungen gelten auch nach wie vor. Jedoch sind nunmehr ausdrücklich weitere Umstände hinzugetreten:

• Der Lieferer muss seiner Pflicht zur Abgabe der richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommen. 

• Der Abnehmer muss in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein und gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) verwenden. 

Insbesondere die rechtzeitige Abgabe der ZM gewinnt zukünftig also an Bedeutung. Bei Nichtbeachtung kann keine Steuerbefreiung beansprucht werden! Die ZM muss dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (i. d. R. monatlich oder vierteljährlich) übermittelt werden. Klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater! Das Abfragen der gültigen USt.-IdNr. war für den sorgfältigen Kfz-Händler ohnehin schon unerlässlich, da sie buchmäßig nachzuweisen war. Jetzt ist die Aufzeichnung der USt.-IdNr. jedoch keine lediglich formelle Nachweispflicht mehr, sondern sogar „echte“ Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Das heißt: Liegt keine gültige USt.-IdNr. des Abnehmers vor, kommt eine Steuerbefreiung von vornherein nicht in Betracht. Daher ist die regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der USt.-IdNr. noch wichtiger! 

Nachweis der Steuerbefreiung

Bei den Nachweispflichten hat es aufgrund einer EU-Verordnung Neuerungen gegeben. Vorab: Der Nachweis der Steuerbefreiung darf auch unverändert wie bisher geführt werden, z. B. durch eine Gelangensbestätigung!

Darüber hinaus gibt es nun folgende Nachweismöglichkeiten:

• Sofern der Lieferer angibt, dass er den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, muss er im Besitz von zwei sich nicht widersprechenden Belegen sein, die von unterschiedlichen sowie vom Lieferer und Abnehmer unabhängigen Parteien ausgestellt sein müssen. In Frage kommen entweder zwei Beförderungs- bzw. Versendungsbelege (wie z. B. CMR-Frachtbrief), oder aber ein Beförderungs- bzw. Versendungsbeleg zusammen mit einem sonstigen Beleg (wie z. B. Transport-Versicherungspolice, Zahlungsnachweis über die Transportleistung, notarielle Bestätigung der Ankunft des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet). 

• Gibt der Lieferer nicht an, dass er den Liefergegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (weil der Transport durch den Abnehmer des Fahrzeugs veranlasst wird), bedarf es obendrein einer Gelangensbestätigung, die spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats beim Lieferer vorliegen muss.

Das klingt wieder recht kompliziert. Nicht nur deswegen stellt sich die berechtigte Frage, weshalb man sich die Mühe machen sollte, die Belege für die neue Nachweismöglichkeit zu beschaffen, wenn der Nachweis nach wie vor durch eine Gelangensbestätigung geführt werden kann. Ein möglicher Anreiz könnte darin zu sehen sein, dass bei Erfüllung der Neuregelung explizit eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Lieferers greift, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. Das dürfte für das Finanzamt dann nur schwer zu widerlegen sein. Zumindest erheblich schwerer als den Nachweis, der lediglich über eine Gelangensbestätigung geführt wird, nicht anzuerkennen. 

Bei Rückfragen steht Ihnen die BVfK-Steuerabteilung unter steuerabteilung@bvfk.de zur Verfügung. 

BVfK-Rechtsabteilung

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

>>> Formular zur Diesel-Problematik

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Termine:

 23. – 24. März 2020:  13.Deutscher Autorechtstag

Jetzt anmelden: https://www.deutscher-autorechtstag.de/anmeldung-autorechtstag/

2. Mai 2020: Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK -"Rhein in Flammen"

Jetzt anmelden: https://www.bvfk.de/anmeldung-bvfk-jubilaeumskongress-2020/

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